ABG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Züpke GmbH
für den Großhandel mit Heimtieren

Stand: 2000

Abschluß und Inhalt der Vereinbarung sowie Umfang der Leistungen

  1. Aufträge werden für den Händler, im folgenden Lieferer, erst mit seiner schriftlichen Bestätigung oder Rechnungserteilung verbindlich. Vertragsinhalt werden nur die schriftlichen Erklärungen in dem Bestätigungsschreiben des Lieferers sowie dessen allgemeine Geschäftsbedingungen. Eventuelle Einkaufsbedingungen des Kunden, im folgenden Wiederverkäufer genannt, werden von dem Lieferer nicht akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Wiederverkäufers nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers stehen, sondern diese ergänzen.
    Durch die Annahme der Lieferung erkennt der Wiederverkäufer trotz eines eventuellen Hinweise auf seine Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers an. Nebenabreden ebenso wie Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Geschäftsgrundlage sämtlicher Aufträge ist die Kreditwürdigkeit des Wiederverkäufers. Sachverhalte, die dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Wiederverkäufers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen ersteren, angenommene, aber noch nicht ausgeführte Aufträge zurückzugeben. Bei bereits ausgeführten Aufträgen wird in diesem Falle der Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, unbeachtet anderer zuvor getroffener Absprachen.

Preis

  1. Preisangaben in Kataglogen, Preislisten oder ähnlichen Druckschriften sind freibleibend.
  2. Nach Abgabe von Angeboten, respektive nach Bestätigung des Auftrages behält sich der Lieferer die Änderung seiner Kosten vor, insbesondere in Fällen der Preissteigerung seitens seiner Vorlieferanten, der Anhebung der Transportkosten oder der öffentlichen Abgaben etc., eine Anpassung seiner Preise vorzunehmen. Bei Anschlußaufträgen ist der Lieferer nicht an die vorhergehenden Preise gebunden. Kommt es hinsichtlich der Preisanpassung zwischen Lieferer und Wiederverkäufer zu keiner Einigung, so hat jede Vertragspartei das Recht zum Rücktritt von der Vereinbarung unter Ausschluß weiterer Ansprüche.

Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt nur an Wiederverkäufer.
  2. Der Lieferer ist bemüht, so rasch als möglich zu liefern.
  3. Die Lieferfrist gilt nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich von Lieferer bestätigt wurde.
    Bei mangelnder Versandmöglichkeit gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter Benachrichtigung des Wiederverkäufers bereitgestellt ist. Für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferungen von Unterlieferanten haften wir grundsätzlich nicht. Wird die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieses Hindernisses.
    Nicht verschuldetes Unvermögen usw. befreit den Lieferer von seiner Leistungspflicht.
    Der Lieferer ist dann berechtigt, von der Vereinbarung ganz oder zum Teil zurückzutreten.
  4. Von Lieferer nicht eingehaltene Termine berechtigen den Wiederverkäufer erst dann zum Rücktritt, wenn letzterer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ergebnislos abgelaufen ist. Für den Fall, daß der Wiederverkäufer Schadenersatz fordert anstatt des Rücktritts nach Fristablauf, beschränkt sich dieser auf den unmittelbaren Schaden.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Die Versandart wird vom Lieferer bestimmt. Verladung und Transport erfolgt aufgrund der allgemeinen Bedingungen der Spedition und Frachtführer.
  7. Die Versicherung der Ware erfolgt seitens des Lieferers nur auf ausdrücklichen Wunsch des Wiederverkäufers zu dessen Lasten.
  8. Der Versand der Ware erfolgt unfrei.

Verpackung

  1. Verpackungskäfige, insbesondere Kisten und Spezialverpackungen, werden gesondert in Rechnung gestellt und aus seuchenrechtlichen Gründen nicht zurückgenommen.

Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verlust und einer zufälligen Verschlechterung der Ware und Tiere geht auf den Wiederverkäufer über, sobald diese verladen sind.
    Bei Verladeschwierigkeiten (z. B. Transportmittelschwierigkeiten) gilt die Verladung als erfolgt, wenn dem Wiederverkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen uns unter Ausschluß jeglicher Ansprüche des Wiederverkäufers auf Schadensersatz und einer eventuell vereinbarten Vertragsstrafe, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder dem Vertrag zurückzutreten.

Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Wiederverkäufer hat die Tiere einer Eingangskontrolle zu unterziehen
  2. Rügen wegen Qualität oder Menge der von uns gelieferten Tiere oder Ware, oder Mortalität sind sofort nach Ankunft der Sendung mit einer Bescheinigung des Frachtführers vom Tag der Ankunft geltend zu machen, wenn die Tiere zur Untersuchung kostenlos an uns zurück gesandt werden. Spätere Reklamationen oder Einreden sind unwirksam.
    Der Lieferer haftet für keinen Mangel, der nach Ablauf der vorgenannten Frist festgestellt wird, aber rechtzeitig vom Wiederverkäufer hätte erkannt werden können.
  3. Beanstandungen berechtigen den Wiederverkäufer nicht, die Annahme der Ware, selbst im Falle der Teillieferung, zu verweigern.
  4. Bei Ersatzlieferungen gehen die Transportkosten zu lasten des Wiederverkäufers.
  5. Wir garantieren, daß nur äußerlich gesund erscheinende Tiere zum Versand kommen. Für innere Krankheiten kann der Lieferer nicht haften. Tiere mit regenerierten Schwänzen oder verheilten Wunden gelten nicht fehlerhaft. Eine Haftung für sonstige Schäden irgendwelcher Art wird nicht übernommen, Folgeschäden sind ausgenommen.
  6. Erstattung des Kaufpreises, ganz oder teilweise erfolgen grundsätzlich nicht. Unser Entgegenkommen aus Kulanz kann nur bei zukünftigen Geschäften berücksichtigt werden.

Haftung

  1. Soweit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nicht anderweitig festgelegt ist, haftet der Lieferer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinerseits, bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten.
  2. Die Haftung für Schäden, die äußerlich nicht erkennbar sind, seien es organische oder angeborene Fehler oder Folgen der vorgeschriebenen Quarantänehaltung sowie für Infektionen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für Folgeschäden beim Wiederverkäufer oder bei Dritten.

Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich gegen sofortige Barzahlung, durch Vorkasse oder durch Bankabbuchung. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.
  2. Auslandslieferungen erfolgen nur gegen Akkreditiv oder gegen Vorkasse.
  3. Der Lieferer ist zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und bei Wechseln unter Ablehnung von Skonti und Spesen angenommen.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe der ortsüblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung berechnet.
  5. Erfolgt Zahlung für irgendeine Lieferung nicht bedingungsgemäß, so steht dem Lieferer das Recht zu, weitere Lieferungen ohne Fristsetzung einzustellen und Schadenersatz zu verlangen.
  6. Ein Aufrechnungs-, oder Zurückhaltungsrecht steht dem Wiederverkäufer nur dann zu, wenn es sich um eine unbestrittene, anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt, mit der aufgerechnet werden soll.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Wiederverkäufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung und Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung an Dritte im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für Saldoforderungen des Lieferers.
  2. Die Forderungen des Wiederverkäufers aus dem Weiterveräußerung werden bereits jetzt mit allen Rechten an den Lieferer in voller Höhe abgetreten.
  3. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Wiederverkäufers, Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung ist die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf Verlangen des Lieferers ihm herauszugeben, wobei er aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Wiederverkäufers zur Wegnahme befugt ist, oder aber nach seiner Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Nettokaufpreis zu verrechnen.
  4. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind ausgeschlossen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat der Wiederverkäufer unverzüglich Nachricht zu geben und bei Vermeidung seiner Schadenshaftung den Lieferer bei der Verfolgung seiner Rechte zu unterstützen. Etwaige Kosten von Intervention trägt der Wiederverkäufer.
  5. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Wiederverkäufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Wesel.
  2. Auf die mit dem Lieferer geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Rechtsunwirksamkeit

  1. Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

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